Allgemeine Einkaufsbedingungen

I.  Allgemeines

Für den Verkauf gelten gesonderte Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen (AGB/GB).

Soweit HUP Elektrotechnik Vertriebs GmbH (nachfolgend "HUP") neben der Herstellung eigener Spritzguss- oder anderer Produkte Handel mit Produkten anderen Hersteller betreibt, deren Waren und/oder Dienstleistungen HUP als deren "Liefergegenstand" entgegennimmt, erfolgt dies ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen-Einkaufs-Bedingungen (AEB). Weiterhin wird Bezug genommen auf die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms Stand Januar 2020.

Beide Regelwerke gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern u./o. Unternehmen, das heißt Vertragspartnern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind.

 

II. Geltungsbereich

AEB und GB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ferner, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird vorab ausdrücklich widersprochen.

 

III.  Veröffentlichung | Fundstelle

HUP ist jederzeit berechtigt diese AEB oder auch die GB mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Lieferanten entweder durch eine entsprechende Mitteilung oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite "https://www.hup-elektrotechnik.de/aeb.html" zu ändern. Besteht zwischen HUP und dem Lieferanten ein Rahmenlieferverhältnis werden die dort getroffenen Bestimmungen durch die AEB ergänzt.

 

IV.  Abweichungen | Änderungen

Abweichungen von diesen (HUP) AEB oder GB sind nur wirksam, soweit dies schriftlich vereinbart oder zumindest von HUP bestätigt wurde.

 

V.  Lieferantenverpflichtung

Der Lieferant ist verpflichtet, HUP sowohl bei einer invitatio ad offerendum als auch bei Erteilung eines verbindlichen Angebots auf mögliche Probleme (bspw. Lieferengpässe, Schwierigkeiten der Lieferkette, erhebliche Kostensteigerung etc.) hinzuweisen.

 

VI.  Qualitätsanforderungen

Die Qualität der zu liefernden Produkte muss dem veröffentlichten Stand von Wissenschaft und Technik, insbesondere bezüglich der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen.

Der Lieferant hat einschlägige Bestimmungen insbesondere zum Umweltschutz sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften oder der technischen Zweckmäßigkeit einzuhalten.

 

VII.  Lieferbedingungen gem. Incoterms

Der Liefergegenstand wird gem. ICC-Incoterms 01/2020 ausschließlich "DDP" geliefert. Versicherungsschutz ist bis zur Warenübergabe an HUP sicherzustellen.

 

VIII.  Preise

Vereinbarte Preise gelten als Festpreise inklusive Zoll aber zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich einschließlich Nebenkosten, wie z.B. Verpackung und Versicherung.

 

IX.  Preisangabe

Soweit Preise im Einzelfall bei Auftragserteilung nicht genau feststehen, ist der Preis von dem Lieferanten spätestens mit der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Weicht dieser Preis erheblich von dem zuvor verhandelten Preisrahmen ab, ist HUP zur kostenlosen Stornierung berechtigt.

 

X.  Günstigkeitsprinzip

HUP ist berechtigt Preise und Lieferbedingungen anzupassen, wenn HUP belastbare Kenntnis erhält, dass der Lieferant Wettbewerbern von HUP günstigere Bedingungen einräumt.

 

XI.   Anforderung an Rechnungen

Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungen müssen zumindest die Auftragsnummer und das Auftragsdatums erkennen lassen.

 

XII.  Fälligkeit

Forderungen werden erst nach vollständiger Erfüllung sowie ordnungsgemäßer Abrechnung  einschließlich sämtlicher Rechnungsunterlagen, frühestens 10 Tage nach Rechnungseingang fällig. HUP behält sich eine Rechnungsprüfung innerhalb des vorstehenden Zeitraums (10 Tage) vor.

Zahlungs- und Skontofristen beginnen ab dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei HUP, jedoch nicht vor der vollständigen Lieferung an den von HUP benannten Versendungsort oder vor Abnahme.

Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des HUP Posteingangsstempels.

 

XIII.  Skonto / Abzüge

Rechnungen, die bis zum 10. eines Monats eingehen, können bis zum Monatsende des gleichen Monats unter Abzug von 3% Skonto im Übrigen ohne Abzüge bezahlt werden. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen werden nicht bearbeitet und an den Lieferanten zurückgesendet. Daraus resultierende Verzögerungen hat der Lieferant ohne HUP treffende Rechtseinbußen zu vertreten.

XIV.  Zurückbehaltungsrecht

HUP ist berechtigt gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

 

XV.  Abtretung

Jede Abtretung gegen HUP gerichteter Forderungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HUP.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine gegen HUP gerichteten Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

XVI.  Lieferfrist

Die mit HUP vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend ist der Eingang der Ware bei HUP oder am vereinbarten Lieferort. Die Warenannahme erfolgt montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Ist es für den Lieferanten absehbar, dass er die Lieferung nicht fristgerecht erbringen kann, ist HUP unverzüglich, in dringenden Fällen vorab telefonisch, in Schrift- oder Textform unter Angabe der Verzögerungsgründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit zu informieren. Unterbleibt diese Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige Verzögerungen und deren Folgen. Verzögert sich der mit HUP vereinbarte Liefertermin, so ist HUP berechtigt, von dem Lieferanten je angefangenen Tag 0,5% der Gesamtauftragssumme, maximal jedoch 5% der Gesamtauftragssumme als Verzögerungspauschale ohne Anrechnung auf ggf. weitere Schadensersatzansprüche unter Abbedingung des Fortsetzungszusammenhangs, gleich aus welchem Rechtsgrund einzubehalten. Die Regelungen des § 341 III BGB sind in diesem Zusammenhang abbedungen. Dem Lieferanten wird der Nachweis gestattet, dass HUP kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Erfüllung bleibt aufrechterhalten.

 

XVII.  Vorzeitige Anlieferung | Teillieferung

Vorzeitige sowie Teillieferungen einschließlich Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig. HUP ist berechtigt, diese abzulehnen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden.

 

XVIII.  Verpackung

Der Lieferant hat die zu liefernde Ware handelsüblich und sachgerecht sowie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verpacken. Ein Mangel an der Verpackung steht einem Mangel an der Ware gleich. Der Lieferant ist darlegungs- und beweispflichtig in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit und die Konformität mit den gesetzlichen Erfordernissen. Soweit HUP die Art der Verpackung nicht vorgeschrieben hat, soll der Lieferant nur solche Verpackungen verwenden, die aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien bestehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen, wenn HUP dies verlangt.

 

XIX.  Untergang | Verschlechterung

Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware an den/m von HUP benannten Versendungsort.

 

XX.  Wareneingangskontrolle | Rügeobliegenheit

HUP ist nur zur Wareneingangskontrolle verpflichtet, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Ansonsten ist HUP lediglich zu Stichprobenprüfung verpflichtet. Die Beschädigung der Originalverpackung ist HUP nicht zumutbar, es sei denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Mängel (bspw. Beschädigung der Originalverpackung oder dergl.).

 

XXI.  Lieferung nach Muster u./o. Proben

Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der an HUP verkauften Ware mit den von ihm gelieferten und von HUP freigegebenen Proben oder Mustern oder für den Fall, dass die Bestellung unter Bezugnahme auf ein HUP-Angebot erfolgt ist, mit seinem Angebot, ausdrücklich zu.

 

XXII.   Aliud Lieferung

Die Lieferung eines Aliud steht einer mangelhaften Lieferung gleich.

 

XXIII.  Qualifikation der Vorlieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet, HUP auf deren Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch HUP schriftlich genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.

 

XXIV.   Gewährleistungfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Soweit HUP gegenüber eigenen Kunden längere -gesetzliche- Gewährleistungsfristen zu beachten haben, richtet sich die Verjährungsfrist zwischen HUP und dem Lieferanten nach dieser längeren Gewährleistungsfrist. Im Falle der Nacherfüllung des Lieferanten beginnt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche neu. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Nacherfüllungsleistung bei HUP. Die Nacherfüllung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn HUP dies schriftlich bestätigt.

 

XXV.  Verschuldensunabhängige Haftung

Für den Fall, dass HUP nach dem ProdHaftG oder aus sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, HUP von derartigen Ansprüchen auf deren Verlangen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. Dies gilt im Falle einer Mitverursachung in einem angemessenen Verhältnis entsprechend. Der Lieferant übernimmt in einem solchen Fall sämtliche Aufwendungen und Kosten, die HUP und deren Kunden entstanden sind. Dies gilt einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten, die er HUP auf Verlangen nachzuweisen hat. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware sowohl bei Lieferung, als auch bei Benutzung frei von Schutzrechten Dritter ist. Er stellt HUP von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

 

XXVI.  Gewährleistung nach Nacherfüllung

Soweit der Lieferant Nacherfüllung schuldet oder Nachlieferungen zu erbringen hat, beginnt die Verjährungsfrist der gelieferten und/oder nachgebesserten Teile bei Übergabe an HUP erneut.

 

XXVII.  Verletzung Rechte Dritter

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.

Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Lieferant zum Ersatz aller HUP daraus adäquat kausal entstehender Schäden verpflichtet. HUP ist in diesem Fall berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

 

XXVIII.  Termine | Fristen | Verjährung

Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.

In dringenden Fällen ist HUP berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall ist HUP berechtigt, Schadensersatz (§ 437 BGB) geltend zu machen.

Die Verjährung der  HUP zustehenden Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

Rückgriffsansprüche auf Grund der Lieferung mangelbehafteter Ware werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Ergänzung geregelt: Der Rückgriffsanspruch steht HUP auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. HUP kann den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten, die ein Abnehmer gegen HUP geltend macht.

 

XXIX.  Kosten | Risiken des Rückversands bei mangelhafter Ware

Der Rückversand der von HUP als mangelhaft gerügten Ware erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

 

XXX.   Einbeziehung Dritter

Die Weitergabe von HUP erteilten Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung (von HUP) unzulässig. Die Entgegennahme von Lieferungen Dritter stellt keine Zustimmung im vg. Sinne dar. Derartige Lieferungen Dritter berechtigen HUP zum sofortigen Rücktritt oder zur außerordentlichen, das heißt fristlosen Kündigung des Vertrags(-verhältnisses). HUP ist nicht verpflichtet gleichzeitig zur Kündigungs- und/oder Rücktrittserklärung Schadensersatzansprüche anzumelden oder vorzubehalten.

 

XXXI.   HUP Fertigungsmittel | HUP-eigenes Material

Fertigungsmittel, das heißt alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Teile benötigt und deren Zweckbestimmung allein darin liegt, dem Produktionsprozess zu dienen, wie z.B. Werkzeuge, Formen Schablonen, die HUP zur Durchführung des Auftrags bereitstellt. Sie bleiben Eigentum von HUP. Sie sind unverzüglich nach der Übernahme durch den Lieferanten als Eigentum von HUP zu kennzeichnen und erkennbar gesondert von gleichartigem oder ähnlichem Material zu lagern. Nach der Verwendung für einen HUP-Auftrag sind die Fertigungsmittel, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort und vollständig an HUP zurückzugeben. Dies gilt auch für nicht verarbeitetes Material. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an HUP-Fertigungsmitteln ist ausgeschlossen.

 

XXXII.  Allgemeine Lieferhindernisse | Höhere Gewalt | Force Majeure

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung und in ihrem Umfang von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, HUP über den Eintritt der höheren Gewalt unverzüglich über seine Lieferkette (supply-chaine) sowie über alternative Liefer- und Frachtmöglichkeiten vollständig zu informieren. Dauert die höhere Gewalt länger als 14 Tage an, ist HUP berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten.

 

XXXIII.  Geheimhaltung | Geheimhaltungsverpflichtung

Der Lieferant verpflichtet sich, zur Geheimhaltung gegenüber HUP, bezogen auf sämtliche kaufmännischen Unterlagen, finanzielle und technische Daten, insbesondere Muster und Modelle (Informationen), die ihm während der Vertragslaufzeit bekannt werden. HUP verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung. Die Verpflichtung beginnt ab erstmaliger Kenntnis und dauert 36 Monate über das Ende der Geschäftsverbindung hinaus an. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Informationen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich oder diese dem Dritten nachweislich bereits bekannt waren. Dies gilt ferner dann, wenn eine Partei auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kraft nicht angreifbarem, behördlichen Verwaltungsaktes zur Offenlegung verpflichtet ist.

 

XXXIV.   Datenschutz | Zustimmung zur Datenspeicherung

Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von HUP in elektronischer Form gespeichert werden.

 

XXXV.  Schriftformerfordernis

Für jedes Vertragsverhältnis besteht ein Schriftformerfordernis, welches auch auf die Abänderung der Schriftform selbst Anwendung findet. Mündliche Nebenabreden gelten danach nur dann, wenn diese durch HUP in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

 

XXXVI.  Rechtsregime

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

XXXVII.   Gerichtsstandsvereinbarung

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, welches für den Geschäftssitz der HUP zuständig ist.

 

XXXVIII.   Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Der Besteller verpflichtet sich, sich gemeinsam mit HUP auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck des Auftrages und zum Schutz der beidseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.


AEB - ©HUP Elektrotechnik GmbH - Stand 04/2023

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